​Für Saisonarbeitskräfte in Deutschland können Arbeitgeber die Kosten für Verpflegung und Unterkunft auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen, basierend auf § 107 Absatz 2 der Gewerbeordnung (GewO). Diese Anrechnung erfordert eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer; eine einseitige Anrechnung durch den Arbeitgeber ist nicht zulässig. ​zoll.de

Wichtige Punkte zur Anrechnung von Verpflegung und Unterkunft:

  • Vereinbarung erforderlich: Die Anrechnung der Sachleistungen muss vertraglich zwischen beiden Parteien festgelegt werden.​

  • Sachbezugswerte: Die Bewertung der bereitgestellten Verpflegung und Unterkunft erfolgt nach festgelegten Sachbezugswerten.​

Es ist wichtig, dass die Anrechnung transparent und im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt, um sicherzustellen, dass Saisonarbeitskräfte den ihnen zustehenden Mindestlohn erhalten.

Quelle: https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Mindestarbeitsbedingungen/Mindestlohn-Mindestlohngesetz/Berechnung-Zahlung-Mindestlohns/Verpflegung-Unterkunft-Saisonarbeitskraefte/verpflegung-unterkunft-saisonarbeitskraefte_node.html 

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