Für Saisonarbeitskräfte in Deutschland können Arbeitgeber die Kosten für Verpflegung und Unterkunft auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen, basierend auf § 107 Absatz 2 der Gewerbeordnung (GewO). Diese Anrechnung erfordert eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer; eine einseitige Anrechnung durch den Arbeitgeber ist nicht zulässig. zoll.de
Wichtige Punkte zur Anrechnung von Verpflegung und Unterkunft:
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Vereinbarung erforderlich: Die Anrechnung der Sachleistungen muss vertraglich zwischen beiden Parteien festgelegt werden.
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Sachbezugswerte: Die Bewertung der bereitgestellten Verpflegung und Unterkunft erfolgt nach festgelegten Sachbezugswerten.
Es ist wichtig, dass die Anrechnung transparent und im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt, um sicherzustellen, dass Saisonarbeitskräfte den ihnen zustehenden Mindestlohn erhalten.